§ 2 ZABISTAG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 15.05.2020
§ 2
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von Euro für Kapital nicht übersteigen.
(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei
1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
erfolgen.
(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen.

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