§ 8 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.

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