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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 76 Berufsberechtigung
(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 1a. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
- 2. die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
- 3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
- 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
- 1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
- 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
