Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 74 Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
- 1. einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- 2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis ,
- 3. dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- 4. dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
(2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.
