§ 72 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Zahnärztliche Assistenz 1. Abschnitt Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 72 Berufsbild
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte