§ 71 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 71 Anhängige Verfahren
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 28, 32, 33, 35 und 35a ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 22, 27, 29, 30, 37, 56, 58a, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

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