§ 61 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 61 Qualifikationsnachweis
Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.

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