§ 60 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.08.2010
§ 60 Berufsberechtigung
(1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,
2. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und
3. die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.
(2) Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:
1. In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.
2. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.

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