§ 57 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Dentisten/Dentistinnen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 10.04.2008
§ 57 Anwendung des 1. Hauptstücks
Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

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