§ 52 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs 1. Abschnitt Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

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