§ 50 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.

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