Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 5 Berufsbezeichnungen
(1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des § 9 Abs. 1b Z 1 die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(1a) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
- 1. neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
- 2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
- 1. im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
- 2. Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
- 3. Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
- 1. die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
- 2. denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
(5) Die Führung
- 1. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
- 2. einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
