§ 42C ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 42c Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte
(1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt
1. der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und
2. die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und
3. der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und
4. eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über
1. die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1,
2. den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sowie
3. Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4, einschließlich der Prüfungskommission,
durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
2. unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.

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