§ 42A ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

6a. Abschnitt Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 42a Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie
Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie
1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b oder
2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c oder
3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c
erworben haben.

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