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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 42 Weiterbildung
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann
- 1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
- 2. Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
