§ 23 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Berufsausübung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 23 Selbständige Berufsausübung
Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.

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