§ 16 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Berufspflichten
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 16 Allgemeine Berufspflichten
Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

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