Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 15 Zahnärzteausweis
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
- 1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- 2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;
- 3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,
- 4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das Bild,
- 7. die Unterschrift und
- 8. die Eintragungsnummer
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
