§ 1 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Hauptstück 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2022
§ 1 Allgemeines
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.

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