§ 13 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2014
§ 13 Versagung der Eintragung
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

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