§ 9 WZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 23.07.2019
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte