§ 81 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 81 Stellvertretung – Bestellungsberechtigung
(1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.
(2) Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 Abgb zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

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