§ 70 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2020
§ 70 Eintragung – Verlautbarung
Anerkannte Gesellschaften sind Von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.

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