§ 65 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 65 Antrag auf Anerkennung
Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

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