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3. Hauptstück Gesellschaften 1. Abschnitt WirtschaftstreuhandgesellschaftenStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 51 Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
- 1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,
- 2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
- 3. eine Firma gemäß § 55,
- 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,
- 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,
- 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,
- 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,
- 8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und
- 9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.
