§ 51 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Gesellschaften 1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 51 Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,
2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
3. eine Firma gemäß § 55,
4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,
5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,
6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,
7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,
8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und
9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.

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