§ 24 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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4. Abschnitt Prüfungsausschuss
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 24 Allgemeines
(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

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