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2. Abschnitt KammeramtStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 166 Einrichtung – Aufgaben
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung AN den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.
