§ 153 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 153 Organe
(1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
1. der Präsident,
2. die Vizepräsidenten,
3. das Präsidium,
4. der Vorstand und
5. der Kammertag.
(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.

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