§ 148 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 148 Verfahrenskosten
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zu bemessen.

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