§ 129 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Disziplinarverfahren
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 129 Disziplinarrat-Senat
Die Bestrafung der in § 128 aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

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