§ 124 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

6. Hauptstück Verwaltungsübertretungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 124 Strafbestimmungen
(1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
2. eine Berufsbezeichnung gemäß den § 73 Abs. 1 oder die Bezeichnung gemäß § 73 Abs. 2 unberechtigt verwendet oder
3. die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80 Abs. 1 oder Abs. 5, ohne Vorliegen von Gründen gemäß § 80 Abs. 4, verletzt oder
4. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
5. den Informationspflichten gemäß § 6 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) In Angelegenheiten des Abs. 1 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

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