§ 122 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 122 Verwertung des Klientenstockes
Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich AN einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.

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