Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 91 Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden
Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,
- a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
- b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,
- c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
- d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.
