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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 88 Bildung von Wasserverbänden
(1) Ein Wasserverband wird gebildet
- a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
- b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
- c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
