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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.12.2003
§ 72 Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
- a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
- b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
- c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
- d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
- e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
- f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
- g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
- h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, AN dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen Betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.

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