§ 59H WRG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 22.12.2003
§ 59h Umsetzung der Überwachungsprogramme
Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.

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