Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.03.2011
§ 55h Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne
(1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
- 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 3 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;
- 2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.
- a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),
- b) die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,
- c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.
(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen
- a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b),
- b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,
- c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,
- d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht,
- e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.
(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.
