§ 37 WRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 37 Schutz von Heilquellen und Heilmooren.
Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

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