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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.12.2003
§ 30g Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
(1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind
- 1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen,
- 2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen.
(2) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.
(3) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.

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