§ 128 WRG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 128 Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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