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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 92 Abstimmungsverfahren
(1) AN dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
- a) die Wählerliste,
- b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
- c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
- d) leere Stimmzettel und
- e) zumindest eine Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
