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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.06.2006
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter
(1) Wählergruppen, die sich AN den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
- 1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
- 2. die Mängelbehebung,
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- 4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
- 5. die Erhebung eines Einspruches und
- 6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
