§ 4 WKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
1. das aktive und passive Wahlrecht,
2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
5. das Recht auf Zugang zu Informationen.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,
2. die Entrichtung von Umlagen,
3. die Erteilung von Auskünften und
4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

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