§ 37 WKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 37 Wirtschaftsparlament
(1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. Präsidenten der Landeskammern,
3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,
3. Erlassung der Wahlordnung,
4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte