§ 35 WKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 35 Präsidium
(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

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