§ 32 WKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich
Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, AN der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

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