§ 21 WKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 21 Organe
Organe der Landeskammern sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. das Erweiterte Präsidium,
4. das Wirtschaftsparlament
sowie in jeder Sparte
5. der Spartenobmann,
6. das Spartenpräsidium und
7. die Spartenkonferenz.

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