§ 111 WKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.06.2006
§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

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