§ 9 WKFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 9 Rechtsform und anwendbare Vorschriften
(1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WKAG“ zu enthalten. Die Firma einer WKAG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine Allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(3) Auf die WKAG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte