§ 6 WKFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 6 Derivative Produkte
Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig.

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